top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie mögliche gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Vom Besteller abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme nicht zum Vertragsinhalt. 

​

II. Angebote/Auftragsbestätigung

  1. Die Angebote sind freibleibend. Etwaige mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.

  2. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers kommt ein Vertrag zustande. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Technische Änderungen müssen - insbesondere bei Sonderanfertigungen - vorbehalten bleiben, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

  3. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern oder ähnlichen Informationen - auch in elektronischer Form - behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Gegenüber dem Besteller verpflichtet sich der Lieferer vertraulich gekennzeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

​

III. Preis und Zahlung

  1. Sämtliche Preise gelten - soweit nachstehend unter Ziffer 2 nichts abweichendes geregelt ist - ab Werk, ausschließlich Verpackung und Entladung; zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

  2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung des Preises an veränderte Umstände vor. Auf Wunsch des Bestellers nach Auftragsbestätigung durchgeführte Änderungen - insbesondere bei Sonderanfertigungen - werden vom Lieferer nach den zur Zeit gültigen Kostensätzen berechnet.

  3. Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen rein netto - jeweils ab Rechnungsdatum - zu leisten.

  4. Der Lieferer ist mangels besonderer Vereinbarungen berechtigt, bei Sonderanlagen, Maschinen und sonstigen Gerätschaften ab einem Netto-Auftragswert von EUR 25.000,--; 30% nach Auftragserteilung und 70% nach Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung zu berechnen.

  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

​

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Die Angabe einer mit dem Zusatz „ca.“ versehene Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich und als solche bestätigt wird. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferers, frühestens jedoch mit dem Tage, an welchem dem Lieferer der restlos - insbesondere in technischer Hinsicht - geklärte Auftrag einschließlich aller zur Ausführung erforderlicher Gegenstände/Unterlagen vorliegt und eine etwa vereinbarte Anzahlung beim Lieferer eingegangen ist. Wünscht der Besteller nach Auftragsbestätigung des Lieferers Änderungen des Auftrags, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise, wenn der Lieferer der gewünschten Änderung zustimmt.

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vorgesehenen Frist an den Besteller abgesandt wird oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

  3. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Bestellter zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  5. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Herstellers verlassen hat, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die Zustellung verzögert oder befindet sich dieser in Abnahmeverzug, so geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

  7. Montagearbeiten gehören nur bei ausdrücklicher Sondervereinbarung zum Leistungsumfang des Lieferers. Hierfür gelten die gesonderten Montagebedingungen. Montagearbeiten werden - sofern im Einzelfall nicht zuvor abweichendes (etwa ein Festpreis) vereinbart wird - nach den Kostensätzen des Lieferers berechnet.

  8. Die Rücksendung von Waren ist unzulässig, sofern dem Besteller kein gesetzliches oder vertragliches Rückgaberecht zusteht. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der vorherigen Zustimmung sowie einer Vereinbarung über die Rückgabekonditionen des Lieferers. 

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Weiterveräußerungen des Liefergegenstandes an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferers. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller seine Forderungen hiermit an den Lieferer ab.

  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

​

VI. Gewährleistung

  1. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Lieferer zur Auftragsdurchführung etwa übergebener Unterlagen/Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben sowie der von ihm beigestellten Zulieferungen (auch Datenträger) ein. Diesbezügliche Irrtümer/Fehler auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Lieferers nicht begründen. Den Lieferer trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 

  3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer unverzüglich zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes ausschließlich der Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

  5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erst ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Preises, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, oder die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist.

  6. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Liefergegenstand fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. 

​

VII. Haftung

  1. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    Für sonstige Schäden haftet der Lieferer nur, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

​

VIII. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

​

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  3. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

bottom of page